Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden:„Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Jeising GmbH & Co. KG, Industriestr. 20 a, 44628 Herne (nachfolgend: Verwender) und deren Kunden in Bezug auf die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender.

(2) Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt und gelten nur insoweit, als der Verwender Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Datenschutz

Die vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwender ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Verwender und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwendet.

§ 3 Warenpräsentation, und Vertragsabschluss

(1) Die Präsentation von Waren und/oder Dienstleistungen auf Internetseiten des Verwenders stellt kein verbindliches Angebot seitens des Verwenders dar.

(2) Verträge zwischen dem Kunden und dem Verwender kommen durch Auftragsbestätigung seitens des Verwenders oder, sofern der Auftrag durch den Verwender nicht schriftlich bestätigt wird durch Annahme der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Kunden zustande. Änderungen und Ergänzungen des zwischen dem Verwender und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform. Dasselbe gilt für die Änderung der Textformklausel.

(3) Zum Angebot des Verwenders gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als maßgenau anzusehen, es sei denn, die Maßgenauigkeit wurde bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt. Sie dürfen ohne Einverständnis des Verwenders Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

(4) Störungsaufträge umfassen die Fehlersuche und, sofern möglich, die Beseitigung einschließlich Funktionstestes, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zum Zeitpunkt der Beendigung der Fehlersuche zulassen. Der Fehlerausschluss erfolgt in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit, d.h. die Ursache, die für den Fehler am wahrscheinlichsten ist, wird zuerst überprüft. Scheidet diese Ursache daraufhin aus, wird die nächstwahrscheinliche Ursache überprüft, usw..

(5) Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene Aufwand dem Kunden auch dann in Rechnung gestellt, wenn:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
  • die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der Sicherheitstechnik nicht einwandfrei gegeben sind

Wünscht der Kunde ein Angebot über Reparaturleistungen, ist der entstandene Aufwand zur Feststellung des Reparaturumfangs kostenpflichtig.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden; die Gefahr geht mit der Übergabe an das vom Verwender beauftragte Versandunternehmen auf den Kunden über. Die Versandkosten werden vom Verwender auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Angaben und Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders angemessen.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.

§ 5 Freistellung von Werbeaussagen

Der Kunde stellt den Verwender von allen Ansprüchen frei, die ein Abnehmer des Kunden aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen des Verwenders, des Herstellers im Sinne des § 4 I oder II ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme und/oder nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verwenders 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verwender. Wenn der Wert des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verwender gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verwender nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verwender und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Kunden nicht gehörender Ware. Soweit der Verwender Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für den Verwender mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an den Verwender abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verwender weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verwender berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Verwender die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verwender zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verwender steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Der Verwender gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der an den Kunden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen. Insbesondere haben die auf der WebSite des Verwenders wiedergegebenen Beschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.

(2) Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen dritten Nacherfüllungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und oder/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung oder den Wohnsitz des Kunden verbracht werden. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verwender die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

(3) Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen des nachstehenden § 9 verlangt werden.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit (insbesondere auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, sofern der Kunde Unternehmer ist oder es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Aufrechnung

Der Kunde kann gegen Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die zwischen dem Verwender und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Unternehmenssitz des Verwenders. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Unberührt bleibt § 12 Abs. 3.

(3) Hat der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Verwender nach dem Unternehmenssitz des Verwenders.

(4) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(5) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.